[Start]

§ 16 Abstimmungs- und Wahlverfahren


Bei Abstimmungen – abgesehen von §§ 13,3, 18 und 19 – genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.


[<< Zurück] § 15 Geschäftsführung

[Weiter >>] § 17 Protokollführung

Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus