§ 16 Abstimmungs- und Wahlverfahren
Bei Abstimmungen – abgesehen von §§ 13,3,
18 und 19 – genügt einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
§ 15 Geschäftsführung
§ 17 Protokollführung
Erstellt: 24.03.2023 23:00 Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus